Die Krux der Auffassungsunterschiede dürfte im gemarkerten Satz liegen. Je nach Montageort an der Karosserie könnte eine Eigenblendung des Fahrers, beispielsweise bei Nacht und/oder Regen, nicht ausgeschlossenen sein.https://www.steuernetz.de/gesetze/stvzo-1/54 hat geschrieben:(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld des Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit dem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht für Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seitliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dürfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.
Deshalb sind Leuchten, die für einen PKW eine E-Kennzeichnung haben, auch nicht kommentarlos an Motorrädern zulässig.