Ich hätte jetzt mal naiv erwartet, dass "Auslieferung" die Übergabe des Kaufgegenstandes, also des Bikes, bedeutet. Man könnte natürlich auch spitzfindig deuten, dass das Eigentum ja eigentlich schon mit der Übergabe des KFZ-Briefs übergegangen ist, und das war vorher. Da ich auch kein Jurist bin, werde ich es lieber klären ....
Kommt der Sache schon recht nahe. Gemeint ist aber die Aushändigung des Mopeds an den Kunden!
Dieser Zeitpunkt, an dem der Kunde auch die tatsächliche Herrschaftsgewalt (= Besitz) an dem Fahrzeug erhält
ist maßgebend, weil gleichbedeutend mit dem Gefahrenübergang an den Kunden. Der Zeitpunkt des Eigentumübergangs (= rechtliche Herrschaftsgewalt) kann sich in der Praxis davon durchaus unterscheiden, z. B. wenn man das Moped schon bezahlt und die für die Zulassung durch den Händler notwendigen Dokumente an diesen übergeben hat (Kaufvertrag ist vollzogen = Geldübergabe einerseits und [fiktive] Willensbekundung des Händlers zur Übergabe des Kaufgegenstandes an den Käufer = zweiseitiges Rechtsgeschäft). Nun läßt der Händler das Fahrzeug für den Kunden auf dessen Namen zu und ein paar Tage später erhält man dann die Maschine vom Händler ausgehändigt und ist dann nicht nur Eigentümer sondern
auch Besitzer, also Inhaber der rechtlichen
und tatsächlichen Herrschaftsgewalt.
Wobei es natürlich auch Konstellationen gibt, wo Eigentümer und Besitzer nicht ein und dieselbe Person sein müssen, genauso wie Fahrer und Halter naturgemäß verschiedene Personen sein können. - Schenke ich mir an dieser Stelle aber. Wird sonst zu unübersichtlich ...
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